SEO & GEO Glossar · 10. Juli 2026
Impressumspflicht nach ECG: Was auf jede österreichische Website gehört
Die Impressumspflicht nach dem E-Commerce-Gesetz betrifft jede geschäftliche Website in Österreich. Sie wird regelmäßig unvollständig umgesetzt – und die fehlenden Angaben sind zugleich jene, die für die Erkennbarkeit als Entität am wichtigsten wären.
Dieser Beitrag beschreibt die praktische Umsetzung. Er ersetzt keine Rechtsberatung; die Beurteilung Ihres konkreten Falls gehört in fachkundige Hände.
Die geforderten Angaben
- Name beziehungsweise Firmenwortlaut
- Geografische Anschrift der Niederlassung
- Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, insbesondere E-Mail-Adresse
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern eingetragen
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
- Zuständige Aufsichtsbehörde bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten
- Kammer- oder Berufsverbandszugehörigkeit bei reglementierten Berufen
- Anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und Zugang dazu
Warum das auch für die Sichtbarkeit zählt
Firmenwortlaut, Anschrift, Firmenbuchnummer und UID sind genau die Angaben, die Suchmaschinen und generative Systeme für eine eindeutige Zuordnung brauchen. Ein vollständiges Impressum ist damit nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern das kompakteste Entitätssignal, das eine Website haben kann.
In der Praxis lohnt es sich, dieselben Angaben zusätzlich als strukturierte Daten zu hinterlegen – dann sind sie maschinenlesbar und nicht nur als Fließtext vorhanden.
Die häufigsten Fehler
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Firmenwortlaut weicht vom Firmenbuch ab | Rechtlich unvollständig, Zuordnung geschwächt |
| Firmenbuchnummer fehlt | Rechtlich unvollständig, Ankerpunkt fehlt |
| Nur Kontaktformular statt E-Mail-Adresse | Rechtlich unzureichend |
| Impressum per JavaScript nachgeladen | Für Crawler und teils für Nutzer nicht erreichbar |
| Angaben nur im PDF | Nicht als Website-Inhalt verwertbar |
| Nach Umzug nicht aktualisiert | Widersprüche zu Register und Verzeichnissen |
Erreichbarkeit
Das Impressum muss leicht und unmittelbar auffindbar sein. In der Praxis heißt das: ein Link im Fußbereich jeder Seite, mit einer eindeutigen Bezeichnung. Bezeichnungen wie „Über uns“ oder „Kontakt“ allein genügen nicht.
Technisch sollte die Seite normal indexierbar sein. Ein noindex auf dem Impressum ist ein häufiger und unnötiger Fehler – die Seite trägt Entitätssignale und sollte auffindbar bleiben.
Häufige Fragen
- Reicht ein Kontaktformular statt E-Mail-Adresse?
- Nein. Das Gesetz verlangt Angaben zur unmittelbaren elektronischen Kontaktaufnahme; eine E-Mail-Adresse ist der übliche Weg.
- Muss das Impressum indexierbar sein?
- Rechtlich nicht, praktisch ja. Es trägt die wichtigsten Entitätssignale und sollte auffindbar bleiben.
- Gilt das auch für Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintrag?
- Die Pflicht besteht, die Firmenbuchangaben entfallen dann. Name, Anschrift und Kontakt sind in jedem Fall erforderlich.
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