SEO & GEO Glossar · 8. Juli 2026
Offenlegung nach Mediengesetz: Die zweite Pflicht, die fast immer fehlt
Neben der Impressumspflicht nach ECG besteht für österreichische Websites eine zweite Verpflichtung: die Offenlegung nach dem Mediengesetz. Sie wird deutlich seltener umgesetzt – und betrifft praktisch jede Website mit redaktionellen Inhalten.
Dieser Beitrag beschreibt die praktische Umsetzung. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Worum es geht
Das Mediengesetz behandelt Websites als Medien und verlangt Transparenz über Eigentümerverhältnisse und die grundlegende Ausrichtung. Der Umfang der Offenlegung hängt davon ab, wie die Website einzuordnen ist – bei rein informativen Unternehmensauftritten fällt sie geringer aus als bei Websites mit redaktionellem Charakter.
Typische Bestandteile
- Medieninhaber mit Firmenwortlaut, Sitz und Unternehmensgegenstand
- Eigentumsverhältnisse, Beteiligungen und beteiligte Personen
- Vertretungsbefugte Organe
- Grundlegende Richtung der Website – die sogenannte Blattlinie
- Bei redaktionellen Angeboten zusätzlich Herausgeber und Redaktion
Die Blattlinie
Der Teil, der am häufigsten fehlt und am schnellsten geschrieben ist. Es genügt eine knappe Beschreibung der Ausrichtung – etwa dass die Website über die Leistungen des Unternehmens informiert und Fachbeiträge zu einem bestimmten Themenfeld bereitstellt.
Nebeneffekt für die Sichtbarkeit: Diese Beschreibung ist eine präzise, sachliche Zusammenfassung dessen, worum es auf der Website geht – und damit ein brauchbares Signal für generative Systeme, die eine Einordnung suchen.
Kombination mit dem Impressum
In der Praxis werden Impressum und Offenlegung häufig auf einer Seite zusammengefasst. Das ist zulässig und sinnvoll, solange beide Pflichtinhalte vollständig enthalten und als solche erkennbar sind.
Wichtig ist die Erreichbarkeit: Wie beim Impressum muss die Offenlegung leicht und unmittelbar auffindbar sein – ein Link im Fußbereich jeder Seite mit eindeutiger Bezeichnung.
Warum das für Ihre Sichtbarkeit relevant ist
Die Angaben zu Medieninhaber, Eigentumsverhältnissen und Ausrichtung sind Vertrauenssignale. Sie machen nachvollziehbar, wer hinter einer Website steht – genau das, was sowohl Qualitätsbewertungen als auch generative Systeme berücksichtigen.
Eine vollständige Offenlegung kostet eine Stunde Arbeit und erfüllt gleich zwei Zwecke: rechtliche Absicherung und ein zusätzliches Entitätssignal.
Häufige Fragen
- Betrifft das auch kleine Unternehmenswebsites?
- In der Regel ja, wenn auch in reduziertem Umfang. Die konkrete Einordnung gehört in fachkundige Beurteilung.
- Kann man Impressum und Offenlegung zusammenlegen?
- Ja, das ist gängige Praxis – solange beide Pflichtinhalte vollständig und erkennbar enthalten sind.
- Was gehört in die Blattlinie?
- Eine knappe, sachliche Beschreibung der Ausrichtung. Zwei bis drei Sätze genügen meist.
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